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Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Inklusionskinder Ostthüringen.
Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz “ e.V. „.
2. Sitz des Vereins ist Gera.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Beratung von Eltern, Angehörige & Betroffene mit besonderen Kindern in Gera und Landkreis Greiz.
Besondere Kinder sind mit folgenden Symptomen und darüber hinaus gemeint:
– ADS/ADHS
– Autismusspektrumsstörungen
– Entwicklungsstörungen
– Soziale – und emotionale Störungen
– Verhaltensstörungen
– Genetische Erkrankungen
– Stoffwechselerkrankungen
– Wahrnehmungsstörungen auditiv / visuell
– KISS / KIDD Syndrom
– Hör – und Sprachprobleme
– Schütteltrauma / Folgen von Kindesmisshandlungen
– alle weiteren Besonderheiten
2. Förderung mildtätiger Zwecke
3. Förderung des Wohlfahrtswesen
4. Dieser Zweck wird durch folgende Aufgaben verfolgt.
– Aufklärungsarbeit in Form von themenspezifischen Vorträgen, Erstellung von Aufklärungsbroschüren, Teilnahme an Aktivitäten der Stadt Gera und Landkreis Greiz
– Integration & Inklusion vorantreiben, bevorzugt Aufklärung und Zusammenarbeit mit Institutionen / Sportvereinen, Ämter, sozialen Einrichtungen und der Öffentlichkeit.
– Erstberatung , Begleitung, Hilfe bei Anträgen und Behördengängen für Eltern, Angehörige & Betroffene.
– Individuelle Elternstammtische anbieten.
– gemeinsame Freizeitaktivitäten, Unternehmungen planen und organisieren.
Der Verein strebt dazu die Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Organisationen, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder die ideelle Zusammenarbeit mit anderen sozialen Akteuren wie Schulen, Vereinen, privaten Initiativen, städtischen und kommunalen Einrichtungen, Stiftungen, Institutionen, akademischen und wissenschaftlichen Einrichtungen, Medien an. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, breite gesellschaftliche Netzwerke zum Wohle besonderer Kinder aufzubauen, um ihnen eine selbstbewusste und eigenverantwortliche Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Zusammenarbeit und Entscheidungsfindung sind bestimmt durch kooperatives und transparentes Handeln.
Als Hauptzweck strebt der Verein an, ein Kompetenzzentrum für besondere Kinder in Gera und Landkreis Greiz aufzubauen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden.
4. Mittel des Vereins, dürfen nur für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
5. Zweckgebundene Zuwendungen an den Verein dürfen nur für die angegebenen Zwecke benutzt werden.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Vergütung für Vereinstätigkeit
1. Die Vereinsorgane führen ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
2. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins –insbesondere Vorstandsmitglieder- können für ihre Tätigkeit einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, geltend machen. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
3. Die Entscheidung über einen Aufwendungsersatzanspruch, sowie deren Höhe trifft der Vorstand unter Berücksichtigung der Haushaltslage des Vereins.
4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 5 Mittel des Vereins
1. Der Verein erhält die Mittel zur Erfüllung seiner Zwecke/Aufgaben insbesondere durch:
– Mitgliedsbeiträge
– Förderung der Selbsthilfe von Institutionen
– Sach –und Geldzuwendungen in Form von Spenden
– Erträge von öffentlichen Aktionen und Veranstaltungen
– sonstigen Zuwendungen
§ 6 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt und die gemeinnützigen Interessen des Vereins ehrenamtlich unterstützen will. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, die Satzung in vollem Umfang anzuerkennen.
2. Der Verein setzt sich aus Ehrenmitgliedern, fördernden Mitgliedern, aktiven Mitgliedern und passiven Mitgliedern zusammen, die die satzungsgemäßen Aufgaben unterstützen und aktiv vertreten.
3. Der Vorstand kann Personen zu Ehrenmitgliedern benennen. Ehrenmitglieder zeichnen sich dadurch aus, dass über dem Maß hinaus, sich für die Zwecke des Vereins eingesetzt wird. Ehrenmitglieder können vom Vorstand benannt werden, ohne dass sie ein aktives Mitglied des Vereins sind.
4. Förderer des Vereins, kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt und die gemeinnützigen Interessen durch Spenden und Beiträge fördert. Sie erlangen keinen Mitgliedsstatus.
5. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist , so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung per Beschluss ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
7. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
8. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Mit Beendigung erlischt jeglicher Anspruch aus dem Mitgliedsverhältnis. Unberührt davon sind Ansprüche des Vereins gegenüber dem austretenden Mitglied, durch rückständige Mitgliedsbeiträge.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied hat einen monatlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls kann der Vorstand einzelne Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen; Ehrenmitglieder sind stets von sämtlichen Beiträgen befreit.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrag und die dazugehörigen Staffelung (Ehepartnerbeiträge), sowie Änderungen diesbezüglich, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung des Vereins.
3. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Notlagen kann die Mitgliederversammlung Sonderumlagen festsetzen.
4. Neue Mitglieder haben binnen 14 Tagen nach Aufnahme den geltenden Jahresbeitrag in voller Höhe zu zahlen.
5. Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 31.01. des Kalenderjahres im Voraus fällig. Neue Mitglieder die im Laufe des Jahres dem Verein beitreten, zahlen monatsanteilig den Jahresbeitrag bis zum Ende des Kalenderjahres.
6. Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen des Vereinszweckes aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen/Projekte des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
3. Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszweckes den gleichen Anspruch auf Nutzung von Vereinseigentum sowie auf Hilfestellungen durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand und aktiven Mitgliedern. Bei Hilfestellungen durch Rat und Tat, wird ein individuelles Treffen organisiert oder in einem Einzelgespräch abgehalten.
4. Aktive Mitglieder, haben volles Antragsrecht, Wahlrecht und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben kein Antragsrecht und Stimmrecht, jedoch ein Rederecht in der Mitgliederversammlung
Ehrenmitglieder haben Rederecht und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sind von Beiträgen und sonstigen Leistungen befreit.
Passives Mitglied wird, wer die Ziele des Vereins mitbestimmen will, jedoch nicht in erheblicher ehrenamtlicher Arbeit den Verein unterstützen kann oder will. Passive Mitglieder haben kein Antragsrecht und Stimmrecht jedoch Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Passive Mitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden. Die passive Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des in der Beitragsordnung festgesetzten Mitgliedsbeitrages.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Diese ist zuständig für:
– die Wahl und Abwahl des Vorstandes
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl des Kassenprüfer/innen
– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
– Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfer/innen
– Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
– Satzungsänderungen
– Beschlussfassung über Anträge
– Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen, sowie weitere Aufgaben diese sich aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben
– Auflösung des Vereins
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet eines jeden Geschäftsjahres statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung, unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der Frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei und höchstens fünf Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen
müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. Bei außerordentlicher Mitgliederversammlung ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten, soweit die Umstände dies zulassen. Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekannt zu geben.
4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Später eingehende Anträge zur Tagesordnung dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
6. Satzungsänderungen / sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
7. Anträge können gestellt werden:
– von jedem Mitglied ,das das 18. Lebensjahr erreicht hat
– vom Vorstand
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
9. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Der Protokollführer und Versammlungsleiter wird vor der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
– dem 1. Vorsitzenden
– dem Stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Kassenwart / Schatzmeister
– Schriftführer
2. Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist alleine zur Vertretung berechtigt.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je einen der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied.
5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für
die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
die Aufnahme neuer Mitglieder und Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen, eine Frist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zeitnah zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer, hilfsweise von einem anderen teilnehmenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
6. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
7. Jedes Vorstandsmitglied wird gesondert gewählt. Ein Vorstandsmitglied gilt im ersten Wahlgang als gewählt, wenn es die absolute Stimmenmehrheit auf sich vereinen kann. In einem zweiten Wahlgang entscheidet jeweils per Stichwahl zwischen den stimmenstärksten Mitglied des ersten Wahlganges die einfache Mehrheit.
8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 12 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts / Schatzmeister und des übrigen Vorstandes.
§ 13 Selbsthilfegruppen
Der Verein kann eigene Selbsthilfegruppen gründen, die dem Verein angeschlossen sind. Die Selbsthilfegruppen sind offen für alle Interessierte und Betroffenen. Ein Zwang zur Vereinsmitgliedschaft für die Teilnehmer der Selbsthilfegruppen besteht nicht.
§ 14 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder(Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Namen und Anschrift, Bankverbindung (bei erteilter Lastschriftengenehmigung), Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) im Verein.
2. Insofern der Verein Versicherungen abgeschlossen hat, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
3. Im Zusammenhang mit seiner Öffentlichkeitsarbeit sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
Dies betrifft insbesondere Wahlergebnisse sowie die bei Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Arbeitskreiszugehörigkeit, Funktion im Verein.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person schriftlich widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
4. Auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und vereinsbezogene Tätigkeiten seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.
Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/ Übermittlungen.
5. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
6. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §34, § 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§ 15 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende 2. Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß §2 und §3 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, der Stadt Gera zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Die geänderte Satzung ist in der vorliegenden Form am 30.01.2014 von der Mitgliederversammlung des Vereins Besondere Kinder Gera & Landkreis Greiz beschlossen worden und tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Eintragung ins Vereinsregister erfolgte am 14.04.2015 und somit verliert die Satzung vom 13.01.2014 ihre Gültigkeit. (Veränderungen der Satzung werden in roter Schrift dargestellt.)
Gera, 12. 01. 2021
Gründungsmitglieder
Aus datenschutzrechtlichen Gründen, verzichten wir auf die Veröffentlichung der Namen und Adressen von den 12 Gründungsmitgliedern. Die Satzung im Original mit Adressen und Unterschriften, kann beim Amtsgericht Gera eingesehen werden. Die Satzung wurde mit 12 Ja Stimmen und 0 Nein Stimmen beschlossen.